Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen

December 18, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

In einer Grundsatzentscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht am 20.11.2012 Azr 1 AZR 179/11 mit dem Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen beschäftigt.

Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass Streikaufrufe in kirchlichen Einrichtungen nicht generell unzulässig sind.

Streikaufrufe beeinträchtigen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV.  Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht kollidiert hierbei mit der durch Art 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft. Die Rechte der Gewerkschaft treten hinter dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nur zurück sofern:

1. die Gewerkschaft sich innerhalb des Dritten Weges noch koalitionsmäßig betätigen kann

2. Die Arbeitsrechtssetzung auf dem Dritten Weg für den Dienstgeber verbindlich ist und

3. als Mindestarbeitsbedingung den Arbeitsverträgen auch zugrunde gelegt wird.

Fazit: In kirchlichen Einrichtungen wird man sich zukünftig nicht mehr darauf berufen können, dass Streikaufrufe generell unzulässig seien. Nur wenn die kirchlichen Einrichtungen die vom Bundesarbeitsgericht festgelegten Mindestbedingungen umsetzten bleibt es beim Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen.

Auf diesem Weg wünsche ich allen meinen Lesern besinnliche Weihnachtsfeiertage und alle guten Wünsche für ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2013.

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