Urlaubsabgeltungsanspruch – keine Befristung nach dem BUrlG

June 29, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Dem Urteil des BAG vom 19.06.2012 Az.: 9 AZR 652/10 lag folgender Sachverhalt zugrund:

Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.08.2008. Dem Arbeitnehmer standen zu diesem Zeitpunkt noch 16 Tage Resturlaub zu. Die Auszahlung des Urlaubs verlangte der Arbeitnehmer jedoch erst im Jahre 2009.

Nach der früheren Rechtsprechung des BAG wäre der Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs untergegangen, denn man hatte nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs wenn auch der eigentliche Urlaubsanspruch noch bestand. Urlaubsabgeltung (Auszahlung) war also Ersatz für einen bestehenden Urlaubsanspruch der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden konnte. Der Urlaubsanspruch ist streng an das jeweilige Kalenderjahr gebunden und wäre hier am 31.12.2008 untergegangen, so dass nach der alten Rechtsprechung mangels Urlaubsanspruch auch kein Anspurch mehr auf Auszahlung bestand.

Eine Ausnahme hatte das BAG bereits für die Fälle zugelassen in denen der Arbeitnehmer über den Verfallszeitpunkt hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. In diesen Fällen blieb wegen unionsrechtlicher Vorgaben der Urlaubs- sowie der Abgeltungsanspruch erhalten.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer jedoch arbeitsfähig, so dass der Urlaubsanspruch eigentlich im laufenden Urlaubsjahr 2008 hätte geltend gemacht werden müssen, da er dies nicht tat hatten die Vorinstanzen in übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG entschieden dass der Urlaubsabgeltungsanspruch untergegangen sei.

Die Revision vor dem BAG hatte Erfolg. In seinem Urteil hat das BAG unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit den Urlaubsabgeltungsanspruch als reinen Geldanspruch nicht den Fristen des BUrlG unterworfen. Begründet wird dies damit, dass es keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung zwischen einem arbeitsunfähigen oder arbeitsfähigen Arbeitnehmer gibt.

Fazit: Urlaubsabgeltungsansprüche müssen daher nicht mehr im jeweiligen Urlaubsjahr geltend gemacht werden.

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