Anspruch auf ungelochtes Arbeitszeugnis

June 06, 2019  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis, wenn der Arbeitgeber ungelochtes Geschäftspapier besitzt und benutzt oder die Verwendung ungelochten Papiers für die Zeugniserstellung in der betreffenden Branche Standard ist.

So gerade hat es das ArbG Weiden in seinem Urteil vom 9.1.2019 – 3 Ca 615/18 entschieden

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gem. § 109 Abs. 1 GewO ist bereits durch das gelochte Arbeitszeugnis erfüllt.

Übertriebene Anforderungen an die Zeugnisästhetik, wie die Wahl eines bestimmten Papiers oder eines bestimmten Papierformats, sind nicht anzuerkennen, doch darf das Zeugnis nicht durch negative Abweichungen vom Standard entwertet werden.

Die Ausfertigung auf gelochtem Papier steht diesem Standard jedoch nicht entgegen, da es nicht unbedingt branchenüblich ist, für ein Arbeitszeugnis oder ähnliche Dokumente ungelochtes Papier zu verwenden.

Auch stellt die Lochung kein verbotenes Geheimzeichen gem. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO dar. Das gelochte Geschäftspapier signalisiert einem unvoreingenommenen Leser mit Branchenkenntnis keine Kritik an der Klägerin. Eine allgemein anerkannte oder jedenfalls überwiegend vertretene Bedeutung eines gelochten Zeugnisses kann nicht erkannt werden.

In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer aber dennoch keinen Anspruch auf die Verwendung ungelochten Papiers für die Zeugniserstellung, da der Arbeitgeber nachwies, dass er ausschließlich gelochtes Firmenpapier besitze und auch verwende.

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