Schriftformerfordernis in Ausschlussfristen

September 25, 2018  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Zum 30.09.2016 trat eine gesetzliche Neuregelung in Kraft die Auswirkungen auf die Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen hat. § 309 Nr. 13 BGB gilt in der geänderten Fassung für Schuldverhältnisse, die nach dem 30.9.2016 entstehen.

Die Neuregelung hat erhebliche Auswirkungen auf die im Arbeitsrecht verbreiteten Ausschlussklauseln, mit denen die gesetzliche Verjährungsfrist faktisch dadurch verkürzt wird, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen; anderenfalls verfallen sie.

Häufig findet man die vorliegende Formulierung in Arbeitsverträgen:

“Alle beiderseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, schriftlich geltend gemacht werden.”

Derartige Erklärungen dürfen künftig nur noch an die Textform gebunden werden. Eine Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht, ist deshalb künftig unwirksam.

Also formulieren sie künftig besser wie folgt: “Alle beiderseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in Textform geltend gemacht werden.”

 

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