Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist
September 20, 2018 | Blog,Featured | Alexandra Schuck | 0 Comment
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1.1.2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 18.9.2018, Az: 9 AZR 162/18 jüngst entschieden.
Also formulieren Sie in jede Ausschlussfrist zumindest folgenden Satz:
“Die Ausschlussfrist erfasst nicht gesetzliche Mindestentgeltansprüche.”
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