Neuerungen in der Rechtsprechung zum Urlaubsrecht zu erwaten

September 06, 2018  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmern von sich aus Urlaub zu gewähren.

 

Hintergrund dieser Frage ist die strenge Bindung des gesetzlichen Mindesturlaubes an das jeweilige Kalenderjahr. Liegt kein Übertragungsgrund vor, verfällt der Urlaub. Bei Verzug des Arbeitgebers mit der Gewährung kann als Folge ein Schadensersatzanspruch bestehen. Hierfür muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch aber geltend gemacht haben.

Einige Arbeitsgerichte haben unter Berufung auf Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG die Auffassung vertreten, dass nicht der Arbeitnehmer verpflichtet sei den Urlaubsanspruch gelten zu machen, sondern der Arbeitgeber sei umgekehrt verpflichtet den Urlaubsanspruch von sich aus zu gewähren.

Eine klärende Entscheidung des EuGH ist bislang hierzu noch nicht ergangen. Solange hier keine Rechtssicherheit besteht sollten sich Arbeitgeber frühzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres einen Überblick darüber verschaffen, welche Arbeitnehmer in welchem Umfang noch offenen Urlaub haben. In Absprache mit den jeweiligen Vorgesetzten sollte sodann ggf. den Arbeitnehmern Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt und gewährt werden.

Können noch bestehende Urlaubsansprüche nicht abgebaut werden wird empfohlen, dass die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die Ansprüche am Jahresende verfallen könnten.

Fazit: Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter deshalb jedes Jahr frühzeitig auffordern ihren Urlaub zu nehmen und auf den anderenfalls drohenden Verfall hinweisen. Die entsprechende Aufforderung ist zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

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