Aktualisierte Geschäftsanweisung zu §159 SGB III (Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen)
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Geschäftsanweisung zu §159 SGB II (Sperrzeit) akualisiert.
Bislang hat der Arbeitslose einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags , so dass keine Sperrzeit verhängt wird, wenn
- eine Kündigung durch den Arbeitgeber “mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt” wurde, und
- die angedrohte Kündigung vom Arbeitgeber auf betriebsbedingte Gründe gestützt worden wäre und
- die angedrohte Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis gemäß Aufhebungsvertrag endet, oder früher wirksam geworden wäre und
- wenn die angedrohte Kündigung die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist eingehalten hätte und
- wenn der Arbeitnehmer nicht ordentlich unkündbar war, z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, und
- wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart wird, die pro Jahr der Beschäftigung mindestens 0,25 und höchsten 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt (Korridorabfindung).
Nunmehr muss sich die Arbeitgeberkündigung nicht mehr nur noch auf betriebliche Gründe stützen, sondern kann sich auch auf personenbezogene Gründe stützen.
Zum anderen ist es nicht mehr notwendig, dass mindestens eine Abfindung in Höhe von 0,25 Brtuttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.
Fazit: An der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung wird nicht mehr festgehalten. Die Obergrenze von höchtens 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr gilt jedoch weiterhin.
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