Aktualisierte Geschäftsanweisung zu §159 SGB III (Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen)

August 23, 2018  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Geschäftsanweisung zu §159 SGB II (Sperrzeit) akualisiert.

Bislang hat der Arbeitslose einen wichtigen Grund für den Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags , so dass kei­ne Sperr­zeit verhängt wird, wenn

  • ei­ne Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber “mit Be­stimmt­heit in Aus­sicht ge­stellt” wur­de, und
  • die an­ge­droh­te Kündi­gung vom Ar­beit­ge­ber auf be­triebs­be­ding­te Gründe gestützt wor­den wäre und
  • die an­ge­droh­te Kündi­gung zu dem­sel­ben Zeit­punkt, zu dem das Ar­beits­verhält­nis gemäß Auf­he­bungs­ver­trag en­det, oder früher wirk­sam ge­wor­den wäre und
  • wenn die an­ge­droh­te Kündi­gung die vom Ar­beit­ge­ber zu be­ach­ten­de Kündi­gungs­frist ein­ge­hal­ten hätte und
  • wenn der Ar­beit­neh­mer nicht or­dent­lich unkünd­bar war, z.B. auf­grund ei­nes Ta­rif­ver­trags, und
  • wenn im Auf­he­bungs­ver­trag ei­ne Ab­fin­dung ver­ein­bart wird, die pro Jahr der Beschäfti­gung min­des­tens 0,25 und höchs­ten 0,5 Gehälter pro Beschäfti­gungs­jahr beträgt (Kor­ri­do­rab­fin­dung).

Nunmehr muss sich die Arbeitgeberkündigung nicht mehr nur noch auf betriebliche Gründe stützen, sondern kann sich auch auf personenbezogene Gründe stützen.

Zum anderen ist es nicht mehr notwendig, dass mindestens eine Abfindung in Höhe von 0,25 Brtuttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.

Fazit: An der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung wird nicht mehr festgehalten. Die Obergrenze von höchtens 0,5 Gehältern pro Beschäfti­gungs­jahr gilt jedoch weiterhin.

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