sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigungsverbot

June 19, 2018  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

die Befristung ohne Sachgrund ist nach §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG  ausgeschlossen, wenn mit demselben AG bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Vorbeschäftigungsverbot ist nach der aktuellen Rsprechung des BAG auf einen Zeitraum von 3 Jahren beschränkt, d.h. es greift nicht wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.

Diese Rechtsprechung des BAG zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes des §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG auf drei Jahre hat heftige Kritik erfahren, weil der Wortlauf des §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG eindeutig und daher keine verfassungskonforme Auslegung geboten sei. Entgegen dieser Rspr des BAG haben daher bereits einige unterinstanzliche Gerichte entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot zeitlich unbegrenzt gilt.

Das BVerfG hat die BAG Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung nunmehr gekippt.

Im Ergebnis heißt das, dass Arbeitgeber ab sofort keine sachgrundlos befristeten Verträge mehr mit Arbeitnehmern schließen dürfen die schon einmal bei Ihnen beschäftigt waren. Diese können fortan nur noch mit Sachgrund befristet eingestellt werden.

Es ist egal wie lange die Beschäftigung auch zurück liegen mag. Ab sofort heißt Neueinstellung, dass ein Mitarbeiter noch nicht beim Arbeitgeber als Arbeitnehmer beschäftigt war. Das BVerfG hat entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot in §14 Abs.2 S.2 TzBfG nicht dahin ausgelegt werden kann, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren liegt.

Arbeitgeber sollten insofern kein Risiko eingehen und vor einer sachgrundlosen Befristung das Fehlen von Vorbeschäftigungen abfragen und dies ggf. auch zur Vertragsgrundlage machen.

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