große Koalition plant Begrenzung der Befristung
Um den Missbrauch bei den sachgrundlosen Befristungen einzudämmen, sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten künftig nur noch maximal 2,5 Prozent ihrer Arbeitnehmer auf der Grundlage sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge beschäftigen können. Wird diese Quote überschritten, gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Der Koalitionsvertrag lässt offen, ob bei der Beschäftigtenzahl auf das Unternehmen oder den Betrieb abzustellen ist.
Darüber hinaus soll die Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristungsvereinbarung von derzeit 24 auf 18 Monate beschränkt. Innerhalb dieser Zeit soll künftig auch nur noch eine Verlängerungen zulässig sein (derzeit sind innerhalb des 24-Monatszeitraums maximal drei Verlängerungen möglich).
Auch Befristungen mit Sachgrund sollen beschränkt werden, damit es künftig nicht mehr allzu lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen gibt. Hier soll künftig eine Höchstdauer für Sachgrundbefristungen von fünf Jahren gelten. Angerechnet werden dabei auch Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer. Eine erneute Befristung nach Ablauf dieser Höchstdauer soll erst wieder nach einer Karenzzeit von drei Jahren möglich sein. Zudem sollen Befristungen unzulässig sein, wenn zuvor bei demselben Arbeitgeber bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine Ausnahme von diesen Regelungen soll es, vermutlich mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung, für den Sachgrund nach § 14 Abs.1 Nr.4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) für Künstler, Profifußballer und ähnliche Beschäftigte wegen der Eigenart der Arbeitsleistung geben.
Es ist angesichts dessen zu erwarten, dass die in §14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 8 TzBfG genannten Gründe vermehrt an Bedeutung gewinnen und die Arbeitsgerichte beschäftigen werden.
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