Möglichkeit zur Rettung unwirksamer Befristungen

December 26, 2017  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Eine „Rettung” einer unwirksamen Befristung ist dadurch möglich, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen neuen – nun rechtswirksam – befristeten Vertrag abschließt.

Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen prüfen die Gerichte grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtswirksamkeit.

Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben, das aufgrund des ersten unwirksamen unbefristeten Vertrags entstanden war.

Aber Vorsicht für die neue Befristung benötigt man einen Befristungsgrund nach §14 Abs. 1 TzBfG, denn auf eine sachgrundlose Befristung kann sich der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem solchen neuen befristeten Vertrag nicht erfolgreich berufen. Die normale sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG scheitert am Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, denn der Arbeitnehmer ist im Rahmen der unwirksamen Befristung schon bei demselben Arbeitgeber tätig.

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