Urlaubsanspruch während der Elternzeit

December 05, 2017  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Grundsätzlich entsteht der Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit.

Zwar ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) aber da der Urlaubsanspruch an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an eine Arbeitsleistung anknüpft entsteht ein solcher auch während der Elternzeit.

Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit den Urlaubsanspruch für die Elternzeit zu kürzen. Gemäß §17 BEEG können Sie den Jahresurlaubsanspruch eines Mitarbeiters in der Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 kürzen.

Die Kürzung geschieht aber nicht automatisch. Wenn Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch machen möchten, dann müssen Sie dies dem Mitarbeiter mitteilen. Dies muss nicht schriftlich sein, allerdings ist aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen. Auch ist für die Mitteilung kein bestimmter Zeitpunkt vorgeschrieben. Als Arbeitgeber können Sie den Mitarbeiter auch nach Antritt der Elternzeit noch darüber informieren, dass Sie von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen.

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