Fragerecht/Offenbarungspflicht bei Schwangerschaft

January 21, 2013  |   Blog   |     |   0 Comment

In dem Vorstellungsgespräch wird der Arbeitgeber dem Bewerber eine Vielzahl von Fragen stellen, um möglichst viel über seinen potentiellen neuen Mitarbeiter zu erfahren. Im Gegensatz hierzu will der Bewerber seine Privatsphäre wahren. Es besteht ein Interessengegensatz zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Bewerbers und berechtigtem Interesse des Arbeitgebers.

Diesen Interessengegensatz löst man dahingehend, dass der Arbeitgeber nur solche Fragen stellen darf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der zu leistenden Arbeit stehen und an deren Beantwortung er ein berechtigtes Interesse hat.

Vom Fragerecht des Arbeitgebers zu unterscheiden ist die Offenbarungspflicht des Bewerbers. Offenbarungspflicht bedeutet das der Bewerber von sich aus ungefragt den Arbeitgeber über Umstände seines Privatlebens zu informieren hat. Eine solche Offenbarungspflicht kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Auch hier besteht der Interessengegensatz zwischen Persönlichkeitsschutz des Bewerbers und berechtigtem Interesse des Arbeitgebers.

Diesen Interessengegensatz löst man dahingehend, dass der Bewerber nur solche Umstände offenbaren muss die für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind oder die Erfüllung der Arbeitsleistung unmöglich ist.

Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. Mit der Frage ob eine Offenbarungspflicht besteht hatte sich erst kürzlich das LAG Köln in seiner Entscheidung vom 11.10.2012 Az.: 6 Sa 641/12 auseinanderzusetzen.

Das LAG hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, dass in aller Regel keine Offenbarungspflicht der Bewerberin besteht. Auch dann nicht , wenn das Arbeitsverhältnis befristet ausgestaltet ist. Eine Entscheidung des BAG zu dieser Fragestellung liegt bislang nicht vor, dass BAG hatte sich in seiner Entscheidung bislang nur mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen gehabt. Jedoch kann hierfür die Rechtsprechung des EuGH heran gezogen werden. Dieser hatte bereits im Jahre 2001 entschieden, dass die Frage nach der Schwangerschaft auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag und auch wenn die Bewerberin während eines wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten kann unzulässig ist.

Fazit: Unabhängig ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ausgestaltet ist und auch wenn die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann ist die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig. Auch besteht dahingehend keine Offenbarungspflicht.

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