Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit einer Dankes- und Zukunftswunschklausel

January 11, 2013  |   Blog   |     |   0 Comment

In der Praxis eingebürgert hat sich ein qualifiziertes Zeugnis mit einer Dankes- und Zukunftswunschklausel abzuschließen.

Abgesehen von vereinzelten Instanzentscheidungen, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufnahme derartiger Schlussformulierungen mit dem Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie auf auf die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers begründen hat das BAG bereits in seinem Urteil vom 20.02.2001 Az: 9 AZR 44/00 entschieden, dass eine Pflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit zu danken und ihm für Zukunft alles Gute zu wünschen nicht besteht.

Nunmehr hatte das BAG die Möglichkeit gehabt seine bisherige Rechtsprechung zu überdenken. In seiner aktuellen Entscheidung vom 11.12.2012 Az: 9 AZR 227/11 hat es seine bisherige Rechtsprechung jecoch bestätigt.

Auch wenn die Weglassung der in der Praxis üblichen Schlussklauseln in der Tat für den Arbeitnehmer einen Nachteil darstellt bleibt es dabei, dass Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet sind diese aufzunehmen.

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