Fragerecht des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch

December 11, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

In dem Vorstellungsgespräch wird der Arbeitgeber dem Stellenbewerber eine Vielzahl von Fragen stellen, um möglichst viel über seien potentiellen neuen Mitarbeiter zu erfahren, ggf. mittels eines Personalfragebogens. Im Gegensatz hierzu will der Stellenbewerber seine Privatsphäre wahren.

Dieser Interessengegensatz wird  dadurch gelöst, dass der Arbeitgeber nur solche Fragen stellen darf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der zu leistenden Arbeit stehen und an deren Beantwortung er ein berechtigtes Interesse hat.

Sofern der Arbeitnehmer eine an sich zulässige Frage falsch beantwortet  und er erkennen musste dass die Frage oder Tatsache für das Arbeitsverhältnis wesentlich und die Verschweigung ursächlich ist liegt eine arglistige Täuschung vor. Die arglistige Täuschung hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber anfechtbar ist. Darüber hinaus wäre eine auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage gestützte Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate auch nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Handelt es sich um eine unzulässige Frage, die der Arbeitnehmer falsch beantwortet kann der Arbeitgeber weder das Arbeitsverhältnis anfechten noch eine auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage gestützte Kündigung aussprechen. Bei einer unzulässigen Frage hat der Arbeitnehmer das Recht zur Lüge.

Für die Frage ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis anfechten oder sogar kündigen kann kommt es somit maßgeblich auf die Zulässigkeit der Frage an.

In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.11.2012 Az 6 AZR 339/11 hat das Gericht sich mit der Zulässigkeit der Frage nach einem eingestellten Ermittlungsverfahren beschäftigt.

Danach müssen Stellenbewerber keine Auskunft über eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren erteilen. Eine Frage danach ist unzulässig. Die Frage verstößt gegen die Wertentscheidungen des §53 BZRG und damti gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt. Der Arbeitnehmer hat das Recht zur Lüge und muss weder mit der Anfechtung noch mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.

 Fazit: Stellen Sie keine unzulässigen Fragen an Stellenbewerber.

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