Arbeitgeber dürfen schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen

December 06, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

 Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012, Az: 5 AZR 886/11 dürfen Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG vom Arbeitnehmer schon am ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der Arbeitnehmer erst dann eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind Arbeitgeber aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen. Hieraus folgt ein Recht des Arbeitgebers, schon von dem ersten Tag der Erkrankung an die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.

Die Ausübung dieses Rechts ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden und steht im Ermessen des Arbeitgebers. Hierfür ist insbesondere kein Verdacht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht.

Fazit: Arbeitgeber dürfen schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen.

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