BEM – betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß §84 II SGB IX

November 29, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

In der Praxis besteht nach wie vor Unsicherheit unter welchen Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen ist und wie das Verfahren abläuft. Hierzu eine kurze Einleitung:

Die Verantwortung für die Durchführung des BEM trägt der Arbeitgeber, allerdings müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Beschäftigte

Nach §84 II SGB IX erstreckt sich die Pflicht zur Durchführung desm BEM auf alle Beschäftigten, d.h. bei allen Arbeitnehmern und nicht nur bei erkrankten behinderten Menschen ist ein BEM durchzuführen.

2. Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen

Darüber hinaus muß innerhalb eines Krankheitsjahres eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen vorliegen. Das Krankheitsjahr ist nicht identisch mit dem Kalenderjahr. Diese Voraussetzung ist bei jeder neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber zu prüfen.

Wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dann hat der Arbeitgeber kein Wahlrecht, sondern ist zur Einleitung des BEM verpflichtet.

Das BEM Verfahren läuft dann im Wesentlichen in 4 Schritten ab:

1. gemäß §84 II S.3 SGB IX ist der Arbeitnehmer zu informieren

2. der Arbeitnehmer muß dem BEM zustimmen

3. Nach Einholung der Zustimmung findet ein Eingliederungsgespräch statt unter Hinzuziehung der zuständigen Interessenvertretungen.

Der Betriebsrat hat nicht nur gemäß §84 II S.6 SGB IX ein Initiativrecht, sondern aus dem Gesetz ergibt sich auch ein Überwachungsauftrag §84 II S. 1 und S.7 SGB IX. Diesem Überwachungsauftrag kann der Betriebsrat nur nachkommen, wenn er Auskunft über die betroffenen Arbeitnehmer erhält. Daher resultiert aus dem Überwachungsauftrag auch ein Auskunftsanspruch.

Aus dem Initiativrecht und dem Überwachungsauftrag des Betriebsrates folgt aber noch kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Ein solches kann sich aber aus der Ordnung des Betriebes gemäß §87 I Nr. 1 BetrVG oder aus den Regelungen über den Gesundheitsschutz §87 I Nr. 7 BetrVG ergeben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage ob im Rahmen des BEM ein Mitbestimmungsrecht besteht, umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Durch das BEM soll geklärt werden wie zukünftige Arbeitsunfähigkeiten vermieden werden können. Ziel des BEM ist nicht der Schutz der Gesundheit und des Lebens am Arbeitsplatz durch die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, daher wird ein Mitbestimmungsrecht teilweise verneint.

4. Nach dem Eingliederungsgespräch erfolgt die Durchführunge der vereinbarten Maßnahmen

Sobald man sich über die Eingliederung geeigneten Maßnahmen geeinigt hat ist der Betriebsrat hierüber zu informieren und soweit der Anwendungsbereich von §99 BetrVG betroffen ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

Fazit: Die Durchführung des BEM erfordert eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Interessenvertretung. Häufig werden daher Betriebsvereinbarungen zur Durchführung abgeschlossen, die Kommunikationsfehler vermeiden sollen  und daher absolut sinnvoll sind.

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