Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau

November 12, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Die kurzfristige unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen berechtigt den Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit, zugleich behält er den Vergütungsanspruch. Gesetzlich geregelt ist die Vergütungsfortzahlungspflicht für alle Arbeitnehmer in §616 BGB.

Die Niederkunft der Ehefrau ist ein Beispiel für eine kurzfristige unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund. Bei Niederkunft der Ehefrau dürfen sie der Arbeit fernbleiben ohne dass Ihnen der Vergütungsanspruch verloren geht.

Aber Achtung §616 BGB ist arbeitsvertraglich dispositiv, heißt kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt sein. Auch rechtfertigen außergewöhnliche Familienereignisse wie die Niederkunft der Ehefrau die bezahlte Freistellung nur für 1 bis 2 Arbeitstage darüber hinaus nicht.

In dem Fall das der Anspruch arbeitsvertraglich ausgechlossen oder sie länger der Arbeit fernbleiben wollen können sie unbezahlten Sonderurlaub oder wenn sie den Vergütungsanspruch aufrecht erhalten wollen Erholungsurlaub beantragen.

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