Befristung – gerichtlicher Vergleich

July 11, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Bis Ende 2001 musste ein den Prozess beendender Vergleich vor Gericht abgeschlossen  und protokoliert werden, d.h. unter inhaltlicher Mitwirkung des Gerichtes wurde ein Vergleichsvorschlag unterbreitet und bei Annahme protokolliert.

Seit 2002 besteht die Möglichkeit einen gerichtlichen Vergleich dadurch zu schließen, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Unterschied im Zustandekommen besteht darin, dass nach §278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO der Vergleich zwischen den Parteien ausverhandelt und dann lediglich protokolliert wird und nicht wie früher erforderlich vom Gericht unterbreitet wird.

Die Erleichterung beim Zustandekommen eines Vergleichs hat aber nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 Az 7 aZR 734/10 auch durchaus Nachteile. Das BAG hat in seinem Urteil festgestellt, dass ein nach §278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustandegekommener Vergleich kein gerichtlicher Vergleich i.S.v §14 Abs. 1 Satz 2 Nr.8 TzBfG ist, der geeignet ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Was war passiert. Die Parteien hatten sich in einem nach §278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustandegekommenen Vergleich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses für ein weiteres Jahr geeinigt. Nach Ablauf des Vetrages berief sich die Arbeitnehmerin auf die Unwirksamkeit der Befristung und hatte Erfolg. Rechtsfolge ist, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Fazit: Man hätte das Ergebnis vermeiden können indem man das Gericht gebeten hätte, sich den Vergleichsvorschlag zu eigen zu machen und diesen als gerichtlichen Vorschlag den Parteien erneut zu unterbreiten.  Der so zustande gekommene gerichtliche Vergleich wäre ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Die Befristung wäre dann wirksam gewesen.

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